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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Con-Solutions GmbH für die Erbringung von Dienstleistungen, Softwareüberlassung und Wartungsverträge Stand: 11.08.2026

1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Con-Solutions GmbH („Con-Solutions“) werden ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen für Dienstleistungen erbracht. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn Con-Solutions in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.2 „Auftraggeber“ sind im Sinne der vorliegenden AGB Vertragspartner von Con-Solutions.

2 Leistungsumfang

2.1 Dienstleistungen der Con-Solutions GmbH dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen der Auswahl, Einführung, Installation, Nutzung sowie individueller Anpassungen von Softwareprogrammen und sonstigen IT-Dienstleistungen.

2.2 Con-Solutions erbringt nach entsprechendem Auftrag durch den Auftraggeber weitere Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Prozessberatung und Projektbegleitung. Diese Leistungen sind ausschließlich Leistungen der Con-Solutions GmbH.

2.3 Der konkrete Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie aus ggf. gesondert abzuschließenden Verträgen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet Con-Solutions ein sorgfältiges Tätigwerden nach den Regeln des Dienstvertragsrechts, nicht einen bestimmten Erfolg.

2.4 Überlässt Con-Solutions dem Auftraggeber Software Dritter (z. B. Produkte der ELO Digital Office GmbH), richten sich Umfang, Nutzungsrechte und Gewährleistung vorrangig nach den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, die Con-Solutions dem Auftraggeber bei Vertragsschluss oder später zugänglich macht. Con-Solutions schuldet insoweit die Verschaffung der Lizenz, nicht die Herstellereigenschaft.

2.5 Wartungs- und Supportleistungen werden auf Grundlage gesonderter Verträge erbracht. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind; ohne ausdrückliche Vereinbarung erfolgt die Bearbeitung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten.

3 Mitwirkungspflicht

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung durch Con-Solutions ist Klarheit über die geschäftliche, organisatorische und technische Situation des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher insbesondere folgende Mitwirkungsleistung zu erbringen:

3.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Fragen der Mitarbeiter der Con-Solutions GmbH über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zwischen diesem und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt.

3.2 Der Auftraggeber hat sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen und insbesondere Fragen der Con-Solutions GmbH zu beantworten, welche die technische Ausstattung, die Gestaltung des beim Auftraggeber vorhandenen Netzwerks sowie die eingesetzte oder einzusetzende Software betreffen.

3.3 Der Auftraggeber hat die Ziele und den Rahmen der Beratungsleistung gegebenenfalls in eigener Verantwortung in Form eines Beratungsheftes genau darzustellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die organisatorische und rahmenmäßige Verantwortung für die Durchführung der Beratungsleistung obliegt dem Auftraggeber.

3.4 Der Auftraggeber hat auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände und Tatsachen zu erteilen, die von Bedeutung für die Beratungstätigkeit von Con-Solutions sein können.

3.5 Der Auftraggeber hat gegenüber Con-Solutions einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist.

3.6 Der Auftraggeber stellt Con-Solutions alle erforderlichen Arbeitsmittel sowie bei Bedarf die geeigneten Räume für die Durchführung der Beratungstätigkeit kostenfrei zur Verfügung. Gleiches gilt für die rechtzeitige Einrichtung der erforderlichen Zugänge und Berechtigungen zu den betroffenen Systemen.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von Con-Solutions mit den Dienstleistungen beauftragten Mitarbeitern jegliche Unterstützung bei den Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers zu gewähren.

3.8 Der Projektleiter des Auftraggebers ist verantwortlich für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der angebotenen Dienstleistungen benötigt werden. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachfunktionen und dafür, dass notwendige Entscheidungen des Auftraggebers zeitgerecht getroffen werden.

3.9 Falls der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Con-Solutions wird den Auftraggeber auf die ausstehende Mitwirkung in Textform hinweisen und eine angemessene Nachfrist setzen. Nachgewiesener Mehraufwand wird nach den vereinbarten Verrechnungssätzen vergütet. Weitergehende gesetzliche Rechte von Con-Solutions bleiben unberührt.

3.10 Der Auftraggeber informiert Con-Solutions unaufgefordert darüber, (a) ob er als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtung“ im Sinne des BSI-Gesetzes in der Fassung des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes eingestuft ist, (b) ob er aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Auslagerung von IKT-Dienstleistungen unterliegt, und (c) ob die von Con-Solutions erbrachten Leistungen in einem Anwendungsfall eingesetzt werden sollen, der nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) als Hochrisiko einzustufen sein kann. Ohne entsprechende Information darf Con-Solutions davon ausgehen, dass solche Anforderungen nicht bestehen.

4 Zusammenarbeit der Vertragspartner und Mitwirkungsleistung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber benennt gegenüber Con-Solutions GmbH einen verantwortlichen Projektleiter, der Auftragnehmer einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die benannten Personen geben fachliche Auskünfte zu den einzelnen Bereichen.

4.2 Die benannten Personen stimmen die inhaltliche und terminliche Planung und Durchführung der Dienstleistungen in Projektleiterbesprechungen ab.

4.3 Ein Zeitplan wird bei Projektstart erarbeitet. Er bildet die Grundlage für die Steuerung der Projekttermine und ist laufend fortzuschreiben.

4.4 Die Durchführung der Arbeiten und die Feinabstimmung der Inhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Con-Solutions.

4.5 Die abschließende Entscheidung über die konkrete Art der Durchführung der zu erbringenden Dienstleistungen liegt bei Con-Solutions. Con-Solutions ist zur Erfüllung vereinbarter Dienstleistungen zur Beauftragung von Subunternehmen berechtigt.

5 Vergütung

5.1 Sämtliche Dienstleistungen werden durch Con-Solutions nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Höhe der Vergütung wird in den Dienstleistungsangeboten oder gesondert abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen festgelegt. Der Aufwand für den vertragsgegenständlichen Leistungsumfang wird durch Con-Solutions geschätzt. Die Schätzung basiert auf der Erfahrung von Con-Solutions in der Umsetzung solcher Dienstleistungen. Der tatsächlich entstehende Aufwand kann davon erheblich abweichen – insbesondere durch Konkretisierungen durch den Auftraggeber in der Umsetzungsphase. Aufwandsschätzungen sind unverbindlich und stellen keine Festpreiszusage und keine Garantie im Rechtssinne dar.

5.2 Falls der Auftraggeber und Con-Solutions während der Leistungserbringung feststellen, dass der Aufwand den vertraglich festgelegten Umfang überschreitet, so erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der vereinbarten Verrechnungssätze, es sei denn der Auftraggeber stoppt die weitere Leistungserbringung im Überschreitungsfall.

5.3 Sofern Dienstleistungen nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers erfolgen, werden die dabei anfallenden Reise- und Unterbringungskosten sowie Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten in diesem Fall als Arbeitszeiten.

5.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

5.5 Con-Solutions rechnet über die erbrachten Dienstleistungen ab. Die abgerechneten Leistungen werden über das Con-Solutions-Projektzeiterfassungssystem nachgewiesen. Alle Vergütungen werden zum in der Abrechnung genannten Datum fällig und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Rechnungen werden als elektronische Rechnung im strukturierten Format nach der Norm EN 16931 (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) übermittelt; der Auftraggeber benennt hierfür eine Empfangsadresse und stellt deren Erreichbarkeit sicher.

5.6 Con-Solutions ist berechtigt, ab Eintritt des Verzuges Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu erheben. Daneben kann Con-Solutions die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 EUR sowie den Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens verlangen. Die Geltendmachung entfällt, soweit der Auftraggeber nachweist, dass Con-Solutions tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.7 Con-Solutions ist bei einer Vertragslaufzeit von mehr als vier (4) Monaten nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Vertragsbeginn beziehungsweise der letzten Preisanpassung berechtigt, die Höhe der Vergütung angemessen neu zu bestimmen, wenn eine von Con-Solutions nicht zu vertretende Erhöhung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mehr als fünf (5) Prozent geführt hat. Entsprechend der vorstehenden Regelung hat der Auftraggeber das Recht, von Con-Solutions eine angemessene Neubestimmung der Vergütung zu verlangen, in dem eine von Con-Solutions nicht zu vertretende Herabsetzung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, zu einer Herabsetzung der Gesamtkosten um mehr als fünf (5) Prozent geführt hat. Erhöht Con-Solutions die Vergütung, so hat sie dies dem Auftraggeber zuvor schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als zehn (10) Prozent gegenüber der jeweils zuvor geltenden Vergütung erfolgt, kann der Auftraggeber den Dienstleistungsvertrag schriftlich binnen einer Frist von vier (4) Wochen nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.

5.8 Con-Solutions ist berechtigt, bei Erstbestellungen oder bei der Bestellung von Softwarelizenzen die Lieferung bzw. Freischaltung von Lizenzcodes vom vollständigen Zahlungseingang abhängig zu machen.

5.9 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

6.1 Con-Solutions wird alle vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Auftraggebers, die Con-Solutions anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch noch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegen.

6.2 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim zu halten.

6.3 Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen, speichern noch in irgendeiner anderen Form verarbeiten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben. Die gesetzlichen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und die Regelungen in Ziffer 7 bleiben unberührt und gehen dieser Ziffer vor.

6.4 Die Parteien stellen wechselseitig sicher, dass sämtliche für sie im Projekt tätigen Mitarbeiter – auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer – das Projekt sowie das gesamte System, das dazugehört, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei behandeln und wahren, und dass ihre Mitarbeiter in arbeitsrechtlich verbindlicher Weise auf die vereinbarte Vertraulichkeit verpflichtet sind.

7 Datenschutz

7.1 Die Auftragsabwicklung der Con-Solutions GmbH erfolgt mittels Datenverarbeitung. Soweit Con-Solutions personenbezogene Daten des Auftraggebers als eigene Verantwortliche verarbeitet (insbesondere Kontakt- und Abrechnungsdaten), erfolgt dies auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Eine Einwilligung ist hierfür weder erforderlich noch wird sie durch diese AGB eingeholt. Ergänzend hierzu gilt die gesondert abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Auftragsverarbeitungs-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO. Diese ist vor Beginn jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag – insbesondere bei Zugriffen auf Produktivsysteme, Fernwartung und Datenmigrationen – abzuschließen.

8 Nutzungsrechte

8.1 Alle Beratungs-, Dienst- sowie Programmierungsleistungen sind geistiges Eigentum der Con-Solutions GmbH. Der Auftraggeber erwirbt, sofern nicht anders vereinbart, das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht an den von Con-Solutions erstellten Arbeitsergebnissen zum vertraglich vorausgesetzten Zweck im eigenen Geschäftsbetrieb einschließlich verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Der Rechteerwerb steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Quellcodes aus Programmierungsleistung der Con-Solutions GmbH zu verändern, zu vervielfältigen, zu verteilen oder zu veröffentlichen; zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere nach §§ 69d, 69e UrhG, bleiben unberührt.

8.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Con-Solutions erstellte Projektergebnisse oder Teile davon ohne vorherige Absprache zu vervielfältigen, zu verteilen oder zu veröffentlichen. Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse von Con-Solutions insbesondere nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen Dritter verwenden oder Dritten hierfür zugänglich machen.

8.3 Die Con-Solutions GmbH ist berechtigt, gegebenenfalls erzielte Arbeitsergebnisse auch anderweitig zu verwenden, soweit hierdurch keine Vertrags- oder Firmengeheimnisse des Auftraggebers offenbart werden. Dies gilt insbesondere für Arbeitsergebnisse und sonstige Materialien, welche Con-Solutions im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber erarbeitet hat.

8.4 Con-Solutions ist berechtigt, den Auftraggeber öffentlich als Referenz zu benennen und die Beauftragung und den Abschluss des jeweiligen Projektes in Pressenotizen öffentlich zu machen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Die Verwendung von Firmenlogos und Marken des Auftraggebers bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform.

8.5 Enthalten Arbeitsergebnisse Open-Source-Komponenten, gelten für diese vorrangig die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Con-Solutions weist auf eingesetzte Open-Source-Komponenten hin, soweit dies für die Nutzung durch den Auftraggeber erheblich ist.

9 Gewährleistung und Haftung

9.1 Con-Solutions haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Con-Solutions nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.

9.3 Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der durchgeführten Maßnahmen oder die Zielerreichung des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch Verzögerungen oder Terminverschiebungen entstehen, sofern diese außerhalb des Einflussbereichs von Con-Solutions liegen.

9.4 Für Datenverluste haftet Con-Solutions nur, wenn deren Verlust bei angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber nicht vermeidbar gewesen wäre und die Wiederherstellung mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Backups durchzuführen und deren Wiederherstellbarkeit vor Beginn eingreifender Arbeiten zu prüfen. Con-Solutions übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch fehlende oder unvollständige Datensicherungen entstehen.

9.5 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Con-Solutions.

9.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren zwölf (12) Monate nach Durchführung der Dienstleistung. Für alle übrigen Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen vorsehen. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen arglistigen Verschweigens eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

9.7 Con-Solutions weist darauf hin, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 Software einschließlich KI-Systeme ausdrücklich der verschuldensunabhängigen Produkthaftung unterfällt. Zwingende gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese AGB nicht eingeschränkt.

10 Vertragsbeginn, Kündigung aus wichtigem Grund

10.1 Der Dienstleistungsvertrag beginnt mit der Annahme des Angebots. Wird ein gesonderter Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, beginnt dieser mit dem in ihm angegebenen Datum. Ist kein Datum angegeben, beginnt der Dienstleistungsvertrag an dem der Unterzeichnung durch die Parteien folgenden Arbeitstag.

10.2 Der Dienstleistungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Insbesondere ist Con-Solutions zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als einen Monat im Verzug ist. Darüber hinaus kann der Dienstleistungsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Andere Verträge bleiben hiervon unberührt.

10.3 Falls das Risiko der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Projektes das übliche Geschäftsrisiko der Con-Solutions erheblich übersteigt, gelten die folgenden Regelungen:

10.4 Die Vertragspartner stimmen überein, dass dieses Risiko von beiden Vertragspartnern gemeinsam getragen wird. Dies bedeutet, dass im Falle des Scheiterns des Projektes der Auftraggeber der Con-Solutions einen Teil ihrer Investition ersetzt.

10.5 Stellt sich während der Laufzeit des Projektes heraus, dass die Durchführung des Projektes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, so kann die Con-Solutions den Vertrag schriftlich kündigen. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein grobes, das Geschäftsrisiko der Con-Solutions erheblich übersteigendes Missverhältnis besteht zwischen dem von Con-Solutions nach vernünftigen Grundsätzen kalkulierten Aufwand zu dem voraussichtlichen Aufwand (dies ist in jedem Fall bei einer Abweichung um mehr als 60 % anzunehmen).

  1. Die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen (eintreten), wenn der Auftraggeber
  2. auf einen bestimmten Unterlieferanten besteht. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Auftraggeber Einwendungen der Con-Solutions gegen den Unterlieferanten zurückweist, sondern auch, wenn sich in sonstiger Weise ergibt, dass der Auftraggeber mit dem Unterlieferanten verbunden ist – z. B. wenn der Auftraggeber regelmäßig vom Unterlieferanten beliefert wird oder wenn er ein erkennbar bestehendes Risiko in Kauf nimmt, z.B. wenn die Möglichkeit der Auswahl für eine bestimmte Anwendung nicht besteht.
  3. der Unterlieferant in Vermögensverfall (z. B. Vergleich, Konkurs) gerät.
  4. Dagegen ist der projektunabhängige Aufwand der Con-Solutions – z. B. durch Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wechselkursänderungen – bei der Bestimmung des voraussichtlich entstehenden Aufwandes im Sinne dieser Regelung nicht zu berücksichtigen.
  5. Die Con-Solutions kann vom Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung nur Gebrauch machen, wenn sie
  6. die vernünftigerweise angesetzten und die voraussichtlich entstehenden Aufwände so detailliert glaubhaft macht, dass sich daraus das grobe Missverhältnis oder das Erreichen der maßgeblichen Höchstgrenze ergibt, und
  7. eine Beschreibung in Betracht kommender Alternativen vorlegt und gleichzeitig mit der Kündigung solche Alternativen anbietet oder begründet, warum sie nicht möglich sind.
  8. Macht die Con-Solutions vom Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung Gebrauch, so besteht die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für sie haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.
  9. Der Auftraggeber trägt jedoch einen Risikoanteil des 0,1-fachen des vertraglichen Aufwands Risiko, der bei der Minderung anzurechnen ist, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass der konkret angemessene Betrag wesentlich geringer ist als der pauschale Betrag.

11 Rücktritt durch den Auftraggeber / Ausfallentschädigung

11.1 Tritt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder kündigt er vorzeitig außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen, so ist Con-Solutions berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 30 % des ursprünglich vereinbarten Nettoauftragswerts geltend zu machen.

11.2 Der Nachweis eines höheren Schadens – insbesondere durch entgangenen Gewinn oder bereits erbrachte Vorleistungen – bleibt Con-Solutions vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

11.3 Die Geltendmachung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie Auslagen bleibt von der Ausfallentschädigung unberührt.

12 Einsatz künstlicher Intelligenz (KI)

12.1 KI-System im Sinne dieser Ziffer ist ein System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Die Regelungen dieser Ziffer gelten ergänzend zu den Ziffern 6 bis 9.

12.2 Con-Solutions ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, insbesondere zur Analyse und Aufbereitung von Dokumenten, zur Erstellung von Konzepten, Konfigurationen und Programmcode sowie zur Übersetzung und Qualitätssicherung. Der Einsatz solcher Werkzeuge lässt die Verantwortung von Con-Solutions für die Arbeitsergebnisse unberührt: Con-Solutions haftet für KI-gestützt erstellte Arbeitsergebnisse wie für eigene Leistungen.

12.3 Arbeitsergebnisse, die unter Einsatz von KI-Systemen entstehen, werden vor Übergabe an den Auftraggeber durch einen fachkundigen Mitarbeiter von Con-Solutions geprüft und freigegeben. Eine ungeprüfte Weitergabe von Rohergebnissen erfolgt nicht.

12.4 Soweit Con-Solutions KI-Funktionen von Drittanbietern (z. B. KI-Dienste innerhalb der eingesetzten ECM-Software) für den Auftraggeber einrichtet oder konfiguriert, ist Anbieter im Sinne des Art. 3 Nr. 3 KI-Verordnung der jeweilige Hersteller und Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-Verordnung der Auftraggeber. Con-Solutions wird nicht Anbieter, es sei denn, sie bringt ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr, ändert dessen Zweckbestimmung oder nimmt eine wesentliche Änderung im Sinne des Art. 25 KI-Verordnung vor; in diesem Fall treffen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Verteilung der Pflichten.

12.5 Die Leistungen von Con-Solutions sind nicht für den Einsatz in Hochrisiko-Anwendungsfällen im Sinne des Art. 6 KI-Verordnung bestimmt. Beabsichtigt der Auftraggeber einen solchen Einsatz, hat er Con-Solutions vor Vertragsschluss in Textform zu informieren; die zusätzlichen Anforderungen und deren Vergütung sind gesondert zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der ihn als Betreiber treffenden Pflichten, einschließlich der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-Verordnung.

12.6 Der Auftraggeber wird die Leistungen von Con-Solutions nicht für nach Art. 5 KI-Verordnung verbotene Praktiken einsetzen und stellt Con-Solutions von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen diese Verpflichtung beruhen.

12.7 An Arbeitsergebnissen, die ganz oder überwiegend maschinell erzeugt wurden, räumt Con-Solutions dem Auftraggeber Nutzungsrechte nach Maßgabe der Ziffer 8 ein, soweit solche Rechte entstehen. Con-Solutions sichert weder die urheberrechtliche Schutzfähigkeit noch die Ausschließlichkeit rein maschinell erzeugter Ergebnisse zu.

12.8 Setzt der Auftraggeber eigene KI-Systeme auf von Con-Solutions gelieferte oder betreute Systeme oder Daten an, erfolgt dies in seiner alleinigen Verantwortung. Con-Solutions haftet nicht für Ergebnisse solcher Systeme und nicht für Schäden, die aus der ungeprüften Übernahme KI-generierter Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen.

13 Sonstige Bedingungen

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

13.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei der mündlichen Abänderung das notwendige Schriftformerfordernis bedacht.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Dienstleistungsvertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Dienstleistungsvertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

13.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Con-Solutions erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil.

13.5 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (1) individuell unterzeichneter Dienstleistungs-, Wartungs- oder Projektvertrag, (2) Angebot bzw. Auftragsbestätigung, (3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (4) Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller für überlassene Drittsoftware.

13.6 Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von Con-Solutions in Textform; § 354a HGB bleibt unberührt.

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